Betriebsänderung

Wenn ein Betrieb stillgelegt wird oder ein Teil davon, eingeschränkt, gespalten oder zusammengelegt wird, liegt eine Betriebsänderung vor. Auch wenn der Zeck oder die Organisation sich ändert oder grundlegend neue Arbeitsmethoden geschaffen und eingerührt werden. Eine solche Betriebsänderung löst in Betrieben wo ein Betriebsrat vertreten ist , unterschiedlich und weitreichende Mitbestimmungsrechte aus, welche den Grundbereich der wirtschaftlichen Mitbestimmungen des Betriebsrats betreffen. Informationen gegenüber dem Betriebsrat und gegeben falls die Beratung sowie das Muss mit den Betriebsrat einen Interessentenausgleich zu verhandeln und dem Sozialplan, gehören auch dazu.

Im Gesetz ist der Begriff der Betriebsänderung nicht direkt definiert, stattdessen hat das Betriebsverfassungsgesetz in einem Katalog verschiedener Maßnahmen formuliert. Diese die für sich selbst stehen und schon als Betriebsänderung geltend gemacht worden sind, auch aber als Mischform oder Kombination in diesen Katalogen vorkommen. JAV

  • Stilllegung des gesamten Betriebes oder Einschränkungen
  • Verlegung von wesentlichen Betriebsstellen oder gar des ganzen Betriebes
  • Spaltungen des Betriebes
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • grundlegende Änderungen der Betriebs-, Organisation-, zwecks- oder Anlagen
  • sowie der neuen Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Bei der Betriebsänderung gelten Mitspracherechte der Betriebsrats nur unter Voraussetzungen die das Gesetz und die Rechtsprechung benennt.

Kleinbetriebe sind im Vorfeld schon ausgenommen und können somit Betriebsänderungen einseitig vom Arbeitgeber vornehmen, ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats. Auch wenn dieser existieren sollte. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personaler Angelegenheiten, bleibt jedoch bestehen. Zum Beispiel bei Versetzungen und Umgruppierung. Darüber hinaus bleibt auch das Anhörungsrecht zu einer Kündigung unberührt. Diese gilt aber nur für Kleinbetriebe, Unternehmen mit nicht mehr als 20 Angestellten.

Zusätzliche Voraussetzung dafür ist eine Existenz vom Betriebsrat. Sollten bei solchen Anwendungen kein Betriebsrat anwesend sein, dieser erst hinterher gewählt wird, hat er im Nachhinein kein Recht mitzubestimmen, auch wenn er zu den Anhörungen zugezogen wird.

Das Gericht geht davon aus, das eine Betriebsänderung zu einem wesentlichen Nachteil der Belegschaft führt. Weil es aber nach dem Rechtsprechung ausreicht, dass jenes eintreten könnte und in gesetzlich genannten Fällen dieser Begriff stets fingiert wird, ist das Kriterium fast ohne Bedeutung.

Oft besteht allerdings die große Streitfrage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann wenn erheblich mehr Teile der Belegschaft von der Betriebsänderung getroffen sind. Das Gericht greift bei der Bestimmung der Zahl auf die Maßnahme betroffener Arbeitnehmer zurück. Was wiederum einen Unterschied macht zur Massenentlassugsanzeige. Da kommt es dann drauf an, das alle betroffenen innerhalb dieses Monats wirklich eine Einschränkung in Kauf nehmen müssen, welche Folge ist der Betriebsänderung. Es können auch sogenannte Wellenkündigungen von der Vorschrift erfasst werden.